Satzung der Tafel Fulda e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen Tafel Fulda e.V. und hat seinen Sitz in Fulda.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen und führt

den Zusatz e. V.

 

§ 2 Zweck des Vereins

a) Der Verein Tafel Fulda e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist weder politisch noch konfessionell

gebunden.

b) Zwecke des Vereins sind die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung

mildtätiger Zwecke durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des

§ 53 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

das Einsammeln von Artikeln des täglichen Bedarfs, sowie Lebensmitteln und die

Ausgabe an bedürftige Menschen. So wie es die finanzielle Lage zulässt, sollen

auch langfristig haltbare Lebensmittel zugekauft und im Bedarfsfall mit verteilt oder

als zubereitete Speisen ausgegeben werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr

vollendet hat sowie jede juristische Person. Der Aufnahmeantrag ist in Textform

(§ 126b BGB) zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Neben Mitgliedern führt der Verein Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden von

der Mitgliederversammlung ernannt.

3. Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein:

• Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Vorstand aus dem Verein austreten.

• Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes

aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen

b) wegen eines schuldhaften groben Verstoßes gegen die Interessen des

Vereins

c) wegen unehrenhafter Handlungen

5. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

a) Der Vorstand kann auf Antrag aktiv tätige Mitglieder, die sich zur Mitarbeit im

Verein verpflichtet haben, von der Beitragszahlung befreien. Kommt das aktiv

tätige Mitglied seiner Verpflichtung zur Mitarbeit nicht nach, ist der Vorstand

berechtigt, die Befreiung von der Beitragszahlung aufzuheben.

b) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 4 Vorstand

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern des Vereins:

a) 1. Vorsitzende/r

b) 2 stellvertretende Vorsitzende

c) Schatzmeister/in

d) Schriftführer/in

e) In den erweiterten Vorstand können vier weitere Mitglieder durch die

Mitgliederversammlung gewählt werden.

f) Der gewählte Vorstand kann bis zu 2 weitere Mitglieder für die laufende

Wahlperiode hinzuberufen.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

Vorstands i. S. d. § 26 BGB gemeinsam vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstands - auch des erweiterten Vorstands - werden von der

Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch auch

nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Vorstandsmitglieder sollen aktiv im Verein mitarbeiten.

4. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung

gewählt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als 50% der

Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit

gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von € 5.000,00 übersteigen, bedürfen eines

Beschlusses des Gesamtvorstands, der auch auf schriftlichem Wege

Zustande kommen kann.

6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand

ein Vereinsmitglied in den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung

berufen. Darin erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des

Vorstands.

8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

9. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch 2 Prüfer, die

von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

10. Die Bücher sind von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu führen

und die Ordnungsmäßigkeit derselben durch die bestellten Prüfer zu

bescheinigen. Ein Bericht ist dem Vorstand alljährlich vorzulegen, der diesen in die

Mitgliederversammlung einbringt.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der

Vorstand es beschließt oder wenn ein Fünftel der aktiven Mitglieder es unter

Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich verlangt.

2. Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter durch schriftliche Einladung

berufen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2

Wochen vorher versandt werden. Eine Zusendung als Email ist zulässig. Anträge auf

Ergänzung der Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand

vorliegen.

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, in dessen

Vertretung von einem der beiden Stellvertreter.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des

Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10, der

abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Es muss schriftlich

abgestimmt werden, wenn 1/5 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Das gleiche

gilt für Wahlen, wenn 1 Mitglied geheime Wahl verlangt oder 2 Kandidaten zur Wahl

stehen.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen,

sind vor dem Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, damit

die Einstufung des Vereins, als im steuerlichen Sinne mildtätigen,

gemeinnützigen bzw. kulturellen Zwecken dienend, durch die Beschlüsse nicht

beeinträchtigt wird.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das

insbesondere die Beschlüsse zu enthalten hat und vom Protokollführer sowie

vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Sicherung des gemeinnützigen, mildtätigen, kulturellen und sozialen

Zwecks

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen für

Reise- und sonstige Kosten im Auftrage des Vereins werden gegen

Kostennachweis erstattet.

Fahrtkosten zur und von der Arbeit in der Tafel können ggf. anteilig erstattet

werden.

Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des

Vorstandes.

3. Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein zu vergütender

Geschäftsführer und darüber hinaus zu vergütendes notwendiges Hilfspersonal

angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. Dies

können auch Vereinsmitglieder sein. Dem angestellten Hilfspersonal stehen freie

Mitarbeiter und selbständige Beschäftigte gleich.

Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den

Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung

gezahlt wird.

4. Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare

Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch

ordnungsgemäße Buchführung zu führen.

 

§ 7 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Bundesverband deutsche Tafel e.V. mit Sitz in Berlin,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu

verwenden hat.

 

Fulda, den 26. Mai 2025

geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2004, 18. Juni 2009,

2. Juli 2015, 02. November 2016, 16. Mai 2019 und 26. Mai 2025